Grillen wie in der Steinzeit
Grillen wie in der Steinzeit das war einmal. Überall ist Grillen beliebt. Es gilt aber Grenzen zu beachten. Grillen ist in der Freizeitgesellschaft eine Rückbesinnung auf die Natur. Einem Wohnungseigentümer darf das Grillen auf der Terrasse nicht generell verboten werden. Dreimal im Jahr ist nicht überzogen. Nach 22.00 Uhr ist es nur vier mal im Jahr zulässig. Das gilt erst recht bei ruhestörenden Lärm und Geruchsbelästigung. Auf dem Balkon kann der Hauseigentümer zur Vermeidung von Streitigkeiten das Grillen verbieten und wenn nötig sogar fristloser Kündigung drohen. Werden Kinder beim Grillen verletzt, muss zahlen, wer den Grill bediente. Der flüssige Brennspiritus darf bei einer Feier nicht in der Nähe des Grills stehen und muss nach der Feier sicher verwahrt werden. Besteht ein Grillplatz in der Nähe einer Wohneigentumsanlage, darf ein neuer Eigentümer nicht die Entfernung verlangen. Es besteht Bestandsschutz und ein Abriss wäre eine bauliche Veränderung.
Für einen öffentlichen Grillplatz reichen bei Ruhestörung nicht Verhaltensvorschriften. Es ist ein städtischer Ordnungsdienst notwendig oder der Grillplatz muss geschlossen werden.
Quelle: Auszug Saarbrücker Zeitung























